Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein ist Umweltverband. Er führt den Namen „Bürgerinitiative zur Verhinderung gesundheitsgefährdender Abfallbeseitigung und Verhinderung aller umweltschädlichen Beeinträchtigungen" , abgekürzt BIAB e. V.
Er ist im Vereinsregister VR 523 IZ beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.
Der Sitz befindet sich in 25578 Dägeling Lindenbusch 8
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. 

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist der Umweltschutz in allen erdenklichen Konstellationen in Schleswig-Holstein, mit Schwerpunkt der Verhinderung gesundheitsgefährdender Abfallbeseitigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Arbeit für Umwelt- und Landschaftsschutz und für die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit durch Informationsveranstaltungen mit Vorträgen und Fachleuten und Öffentlichkeitsarbeiten sowie Einreichungen von Widersprüchen bis hin zum Klageverfahren. 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Nach schriftlichem Antrag entscheidet über die Annahme der Vorstand.

§ 6 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Der bereits entrichtete Beitrag wird nicht zurückerstattet.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der

Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er/Sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des Verstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
2. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die wesentlichen Beschlüsse des Vorstandes sollen in einer Niederschrift festgehalten werden.
 10 Mitgliederversammlungen
Ordentliche Mitgliederversammlungen (einschl. Jahreshauptversammlungen) finden mind. zweimal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird oder wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält. In beiden Fällen sollen die Gründe angegeben werden.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Die Jahreshauptversammlung findet im 1.Quartal eines jeden Jahres statt. Anträge hierzu sind bis zum 15. Januar schriftlich beim  Vorstand einzureichen. Auf der letzten Versammlung eines Jahres legen die Mitglieder den Termin für die Jahreshauptversammlung des nächsten Jahres fest. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden.
Die Einberufungsfristen betragen:
4 Wochen   für die Jahreshauptversammlung
2 Wochen   für die übrigen ordentlichen Mitgliederversammlungen
1 Woche     für außerordentliche Mitgliederversammlungen

§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.

Stimmrechte:
1. Natürliche Personen:    Ehepaare haben 2 Stimmen bei tatsächlicher    
Persönlicher Anwesenheit bei der Abstimmung                                          

2.Juristische Personen:      

a) Kommunen ab 84 Einwohner erhalten 1 Stimme pro gewähltem Vertreter, aber gebunden an deren tatsächliche persönliche Anwesenheit bei Abstimmung.

b) Kommunen unter 84 Einwohner erhalten 1 Stimme

c) Vereine und Initiativen erhalten 1 Stimme

§13 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

Die Niederschrift ist in kurzer Form der Ablauf der Versammlung festzuhalten. Die Niederschrift ist spätestens der Einladung zu nächsten Mitgliederversammlung beizufügen.
Den Mitgliedern ist jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

Vor jeder Jahreshauptversammlung ist die Kasse von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/innen zu prüfen. Die Kassenprüfer berichten auf der Jahreshauptversammlung von der Kassenprüfung.
Die Kassenprüfer werden im Wechsel für zwei Jahres von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen ausgezahlt an den Kinderschutzbund und an die Deutsche Krebshilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.